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Satzung

des Heimat- und Trachtenvereins D'Schuttertaler Konstein

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Heimat- und Trachtenverein D'Schuttertaler“ Konstein e.V.“.
Der Sitz des Vereins ist Konstein.
Der Verein ist am 08. Februar 1947 gegründet worden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Heimat- und Trachtenverein D'Schuttertaler Konstein e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Der Zweck des Vereins ist, gute, alte Sitten und Gebräuche zu pflegen und zu erhalten, volkstümlichen Gesang und Musik, echte Volks- und Gebirgstänze zu üben und zu pflegen, sowie deutsches Wesen und bayerische Eigenart in ernstem und heiterem Theaterspiel zur Geltung kommen zu lassen.

Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Trachten und Gruß

Die Tracht ist Miesbacher Gebirgstracht und bodenständige Volkstracht.

Als Gruß gilt „Grüaß Gott“ und „Pfüat Gott“.

Der Wahlspruch lautet „Treu dem guten, alten Brauch“.

§ 4 Eintritt der Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
  3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
  5. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  6. Ehrenmitglieder des Vereins können natürliche, volljährige Personen sowie juristische Personen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und vom Ausschuss ernannt.

§ 5 Austritt der Mitglieder

  1. Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigung von vier Wochen nur zum Ende des Kalenderjahres möglich.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der fristgerechte Zugang der Austrittser- klärung bei einem Mitglied des Vorstandes erforderlich.

§ 6 Ausschluss der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
  2. Der Ausschluss aus dem Verein ist aus wichtigem Grund zulässig.
  3. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand. Das Mitglied ist dazu ausreichend anzuhören. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung wirksam.
  4. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung. Er ist als Jahresbeitrag im Voraus zu entrichten. Beim Eintritt während des Kalenderjahres ist der volle Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

§ 8 Organe des Vereins

Verwaltungsorgane des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.

Dem erweiterten Vorstand gehören an: Die Vorplattler, die Vortänzer, die Deandlvertreterinnen, die Jugendleiter, der Vertreter der Volksmusik, der Trachtenwart, der Festleiter, der Theaterleiter, der 2. Kassier und der Pressewart.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretung gerichtlich und außer- gerichtlich) ist der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes während seiner Amtsdauer aus oder ist es dauernd verhindert, so kann der erweiterte Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Stellvertreter wählen.

Wählbar ist jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt schriftlich und geheim, die des erweiterten Vorstandes per Akklamation.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
    • a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch
    • b) mindestens jährlich einmal, möglichst im letzten Quartal des Kalenderjahres
  2. In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs. 1, Buchstabe b) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und einen Jahresabschluss vorzulegen. Die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.

Die Einberufung hat mindestens 10 Tage vorher durch schriftliche Einladung mit Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

§ 10 Protokolle, Geschäftsordnung

Über jede Generalversammlung, jede Sitzung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die von diesem, dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist und aufbewahrt wird.

Der 1. Vorsitzende leitet sämtliche Versammlungen und Sitzungen, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.

§ 11 Beschlussfassung und Wahlen

Bei allen Beschlussfassungen und Wahlen in der Generalversammlung sowie bei Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich, ebenso bei einer Satzungsänderung.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, zu deren Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder erforderlich ist.

Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von zwei Monaten eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Weg- fall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Berichtigung etwaiger Verbindlichkeiten an den Markt Wellheim zur Verwendung für gemeinnützige, mildtätige Zwecke.

Inventarstücke, die den Namen des Vereins tragen, insbesondere die Fahne, dürfen vom Markt Wellheim nicht veräußert werden und sind von diesem zu verwahren und zu verwalten. Sie sind, sofern sich ein neuer Verein in der Marktgemeinde gründen sollte, ohne Entschädigung an diesen zu übergeben.

Vorstehende Satzung wurde mit Beschluss vom 04.09.2010 angenommen.

Druckfassung der Satzung